Ausgangsbeschränkungen in Sachen Gültig ab 23.03.2020, 0:00 Uhr für zunächst 14 Tage!
Was ist noch erlaubt: - Verlassen der Wohnung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum - Ausübung beruflicher Tätigkeiten (umfasst Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte) - Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung - Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen - Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs - Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren, - Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen - Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich - Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, - Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs in Begleitung des Lebenspartners - unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren
Quelle: https://www.coronavirus.sachsen.de Allgemeinverfügung vom 22. März 2020, Az. 15-5422/10 (Sächsisches Staatsministerium)
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